Oftmals erreichen Notfallsanitäterinnen und -sanitäter ihren Einsatzort vor dem
Notarzt und müssen zum Beispiel einen Luftröhrenschnitt durchführen oder
Notfallmedikamente verabreichen. Allerdings findet dies bislang in einer rechtlichen
Grauzone statt, sind solche Tätigkeiten doch eigentlich Ärztinnen und Ärzten
vorbehalten. Das hat nun ein Ende: Der Deutsche Bundestag hat das sogenannte
Gesetz zur Reform der Medizinischen Assistenzberufe (MTA-Reformgesetz)
beschlossen. Demnach dürfen Notfallsanitäter künftig bis zum Eintreffen des
Notarztes Heilkunde nach sogenannter invasiver Art ausüben, wenn sie dies in ihrer
Ausbildung erlernt haben und dies erforderlich ist, um Lebensgefahr oder wesentliche
Folgeschäden von der betroffenen Person abzuwenden.
„Das Gesetz ist eine gute Nachricht für die Rettungsdienste!“, freut sich Hermann
Gröhe, den auch Rettungsdienste im Rhein-Kreis Neuss immer wieder auf dieses
Problem angesprochen hatten. „Es ist gut, dass die Rettungssanitäterinnen und –
sanitäter bei ihrer wichtigen Arbeit künftig endlich Rechtssicherheit haben.“
Auch das Deutsche Rote Kreuz begrüßt die Neuregelung ausdrücklich. „Das zeigt,
dass wir mit dem Gesetz eine gute Lösung gefunden haben – auch nach
umfassenden Beratungen im Deutschen Bundestag, bei denen sich die
Rettungsdienste eingebracht haben“, so Hermann Gröhe.
Mit dem MTA-Reformgesetz wird zudem die Ausbildung in den insgesamt vier
technischen Assistenzberufen in der Medizin überarbeitet. Für die Ausbildung zu
Medizinischen Technologen in den Bereichen Laboratoriumsdiagnostik, Radiologie,
Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin darf künftig kein Schulgeld mehr erhoben
werden. Weiterhin werden Ausbildungsziele neu gefasst und eine angemessene
Ausbildungsvergütung verbindlich vorgesehen. Die Neuregelung der Ausbildung
begrüßt Hermann Gröhe als „wichtige Aufwertung“.